Die Fabrikversteher – AGBs

für Interim-Management & Beratung

  1. Vertragstypus

Zwischen dem Interim-Manager / Berater und dem Auftraggeber kommt ein Dienstvertrag zustande. Der Interim-Manager / Berater ist bei der Erbringung seiner Dienstleistung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht grundsätzlich frei, erbringt seine Dienstleistung jedoch in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber. Der Interim-Manager / Berater steht zu diesem nicht in einem Anstellungsverhältnis.

  1. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird den Interim-Manager / Berater bestmöglich unterstützen, um die erfolgreiche Erfüllung des Dienstvertrags zu ermöglichen und alle hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird dem Interim-Manager / Berater darüber hinaus alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Regelwerke und sonstigen Bestimmungen des Unternehmens oder Dritter zur Verfügung stellen. Dazu zählen u.a. auch Informationen, die dem Interim-Manager / Berater aufgrund ihres branchen- oder regional spezifischen Charakters bei Anlegen üblicher kaufmännischer Sorgfalt nicht bekannt sein können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Informationen nicht durch eine einfache Suchabfrage im Internet auffindbar sind. Für Fehler, die auf das Fehlen derartiger Unterlagen oder Informationen zurückzuführen sind, haftet der Interim-Manager / Berater in keinem Fall.

  1. Vertraulichkeit

Der Interim-Manager / Berater wird Informationen über das Unternehmen des Auftraggebers, die ihm durch die Zusammenarbeit bekannt werden, auch nach Beendigung des Dienstvertrags streng vertraulich behandeln und Dritten nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers zugänglich machen. Ungeachtet dessen darf der Interim-Manager / Berater grundsätzlich die Zusammenarbeit und deren allgemeine Inhalte als Referenz erwähnen, es sei denn, wichtige Interessen des Auftraggebers stehen dem entgegen. Dies hat der Auftraggeber dem Interim- Manager / Berater unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Kündigung

Der Auftraggeber kann fristlos kündigen, wenn dem Interim- Manager / Berater gravierende Fehlleistungen nachgewiesen werden oder wenn der Interim-Manager / Berater für einen Zeitraum von mehr als 20 Arbeitstagen an der Durchführung des Auftrages aus von ihm zu vertretenden Gründen gehindert ist. Der Interim-Manager / Berater ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, falls aufgrund von Umständen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen und ihm bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren, eine weitere Erbringung der Leistungen wirtschaftlich und / oder rechtlich nicht zugemutet werden kann oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.

  1. Vergütung, Spesen

Für seine Leistungen stellt der Interim-Manager / Berater dem Auftraggeber grundsätzlich einen vorher schriftlich vereinbarten (Halb-)Tagessatz zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe in Rechnung. Ein Tagessatz umfasst eine Arbeitsleistung von üblicherweise 8 bis maximal 10 Stunden. Ein Halbtagessatz umfasst eine Arbeitsleistung von üblicherweise 4 bis maximal 5 Stunden. Werden an einem Arbeitstag 5 Stunden überschritten, wird ein voller Tagessatz fällig, es sei denn, es wurde eine abweichende Abrechnungsmethodik (beispielsweise wöchentlich akkumuliert) schriftlich vereinbart. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, stellt der Interim-Manager / Berater dem Auftraggeber Reisekosten und sonstige, in Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag stehende Spesen zusätzlich zu den (Halb-) Tagessätzen in Rechnung. Der Interim-Manager / Berater kann jederzeit verlangen, dass der Auftraggeber für das in Zusammenhang mit dem Dienstvertrag voraussichtlich noch zu erwartende und nicht bereits gezahlte Honorar eine Bankbürgschaft stellt, es sei denn die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers steht außer Zweifel.

  1. Rügepflicht, Zahlungsverzug

Einwände gegen Leistungen oder Rechnungen des Interim- Managers / Berater muss der Auftraggeber unverzüglich und in schriftlicher Form vorbringen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann der Interim-Manager / Berater ohne Vorankündigung seine Tätigkeit einstellen, ohne damit den Dienstleistungsvertrag zu kündigen. Für Tage, an denen der Interim-Manager / Berater Leistungen bereithält, aber wegen Zahlungsverzugs nicht erbringt, kann der Interim-Manager / Berater den vollen Tagessatz in Rechnung stellen. Das Eintreten eines Zahlungsverzugs teilt der Interim-Manager / Berater dem Auftraggeber schriftlich, ggf. auch mit elektronischer Post mit.

  1. Rechte an Arbeitsergebnissen

Die Rechte an den Arbeitsergebnissen des Interim-Managers / Berater werden von diesem an den Auftraggeber nur insoweit abgetreten, dass der Auftraggeber berechtigt ist, die Arbeitsergebnisse im eigenen Unternehmen und für eigene Zwecke zu nutzen. Eine kommerzielle Verwertung der Arbeitsergebnisse (entgeltliche Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte) ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt. Ebenfalls untersagt ist dem Auftraggeber eine unentgeltliche Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte.

  1. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

Der Interim-Manager / Berater kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und der Interim-Manager / Berater deren Überschreitung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat der Interim-Manager / Berater beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall der für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter oder Hilfspersonen, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und dem Interim-Manager / Berater die vereinbarte Leistung, zumindest vorübergehend, unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Interim-Manager / Berater mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit diese Maßnahmen nicht rechtswidrig vom Interim-Manager / Berater verursacht worden sind. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist der Interim- Manager / Berater berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

  1. Gewährleistung

Der Interim-Manager / Berater erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass jede Analyse und Bewertung in einem unternehmerischen Rahmen eine Reihe von Unwägbarkeiten impliziert. Insbesondere wird eine Gewährleistung ausgeschlossen, wenn sich vom Interim-Manager / Berater getroffene oder beeinflusste Entscheidungen im Nachhinein („ex post“) als nachteilig erweisen. Der Interim-Manager / Berater haftet nicht dafür, dass die nach bestem Wissen und Gewissen empfohlenen Maßnahmen unter allen Umständen zu dem gewünschten wirtschaftlichen Erfolg führen.

  1. Haftung

Der Interim-Manager / Berater haftet nur für Schäden, die dem Auftraggeber von ihm durch mangelhafte Ausführung des Dienstleistungsvertrags vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für das Erreichen bestimmter Ergebnisse ist der Interim-Manager / Berater nicht verantwortlich, es sei denn es wurde schriftlich Abweichendes vereinbart. Für den Fall grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Interim-Managers / Berater (aus welchem Rechtsgrund auch immer) pro Auftraggeber auf zehn Tagessätze begrenzt.

  1. Tätigkeit für andere Auftraggeber

Sofern dies die Leistung des Interim-Managers / Berater für den Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigt, ist der Interim- Manager / Berater berechtigt, während des Dienstvertrags auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

  1. Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Ludwigslust (auch bei Auftraggebern, die keinen deutschen Firmensitz haben).

  1. Gültigkeit, Salvatorische Klausel

Diese AGBs gelten beim Zustandekommen eines Dienstvertrags als wirksam vereinbart, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart wurde. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGBs als unwirksam erweisen, vereinbaren Auftraggeber und Interim-Manager / Berater, die Regelung durch eine andere zu ersetzen, die dem abgeschlossenen Dienstvertrag am besten entspricht. Die Gültigkeit der anderen Bestimmungen wird dadurch nicht aufgehoben.

Stand 11/2018